Eine Private Haftpflichtversicherung gehört zu den must-have-Versicherungen, auf die niemand verzichten sollte.
Denn fügt man einer anderen Person oder einer Sache einen Schaden zu, ist man nach dem Gesetz zum Schadensersatz verpflichtet und haftet dafür mit seinem gesamten Privatvermögen. Ist man haftpflichtversichert, kommt, selbst bei fahrlässigen Verstößen, die Versicherung für die finanziellen Folgen auf. Vorausgesetzt, die Versicherungssumme ist ausreichend hoch.
Deliktunfähigkeit der Kinder
Kinder bis zu einem Alter von sieben Jahren sind grundsätzlich deliktunfähig. Im Straßenverkehr liegt die Altersgrenze sogar bei zehn Jahren. Das heißt, dass Kinder unter sieben beziehungsweise zehn Jahren für den angerichteten Schaden nicht verantwortlich gemacht werden können. Entsteht also ein Schaden, hat der Geschädigte „Pech“, denn es besteht keinerlei Haftung, egal wie hoch der Schaden ausfällt. Haben Kinder diese Altersgrenzen überschritten, hängt es vom Entwicklungsstand des Kindes ab, ob es für den angerichteten Schaden zur Verantwortung gezogen werden kann. Kann es zur Verantwortung gezogen werden, zahlt die Versicherung. Kann es nicht zur Verantwortung gezogen werden, muss überprüft werden, ob die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben.
Eltern haften nur bedingt für ihre Kinder
Die Eltern eines deliktunfähigen Kindes haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Eine eindeutige Definition der Aufsichtspflicht gibt es nicht. Sie richtet sich nach dem Alter und der Verständigkeit des Kindes sowie nach der konkreten Situation. Im Streitfall entscheidet ein Gericht darüber, ob die Eltern der Aufsichtspflicht Genüge getan haben oder nicht.
Beispiel: Ein siebenjähriger Junge und sein fünfjähriger Freund haben mehrere Autos verkratzt. Im Fall des Siebenjährigen entschied das Gericht: Ein Kind in diesem Alter darf ein bis zwei Stunden ohne Aufsicht auf einem Sportplatz oder dem Bürgersteig einer ruhigen Straße spielen.
Fazit:
Die Eltern haben die Aufsichtspflicht nicht verletzt. Die Geschädigten haben das Nachsehen und müssen ihren Schaden selbst tragen. Die Haftpflichtversicherung kommt lediglich für die Gerichtskosten der Eltern auf, da sie diese vor Gericht vertritt, um die Schadensersatzansprüche abzuwehren.
Der fünfjährige Spielgefährte ist zunächst einmal deliktunfähig. Das Gericht hat entschieden, dass hier eine regelmäßige Kontrolle im Abstand von 15 bis 30 Minuten hätte stattfinden müssen. Die Kontrolle fand aber erst nach 40 Minuten statt.
Fazit: Die Eltern haben ihre Aufsichtspflicht verletzt und müssen für den Schaden aufkommen. In diesem Fall zahlt die Haftpflichtversicherung den entstandenen Schaden. Hätten die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, würde die Versicherung auch nicht für den Schaden aufkommen.
Gut zu wissen!
Um Ärger mit Geschädigten zu vermeiden, gibt es mittlerweile Policen, die auf die Prüfung der Aufsichtspflicht verzichten. Das heißt, die Haftpflichtversicherung zahlt in jedem Fall für den vom Kind verursachten Schaden, egal ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde oder nicht – allerdings oft nur bis zu einer bestimmten Schadenshöhe. Familien mit Kindern ist dringend zu diesem Tarif zu raten. Derartige Familienpolicen mit hervorragenden Bedingungen und ausreichenden Versicherungssummen gibt es bereits ab zirka 88,- Euro im Jahr.
Noch ein Hinweis für Kindergeburtstage
Die einladenden Eltern übernehmen die volle Aufsichtspflicht über die kleinen Gäste und damit auch die von diesen eventuell verursachten Schäden. Mein Tipp aus eigener Erfahrung: Immer genügend Aufsichtspersonen einbeziehen und die Kleinen nie aus den Augen lassen.
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