Teilzeitfalle? Muss nicht sein!

Die Zauberworte heißen: Elternteilzeit, Teilzeit nach dem Pflegezeit- bzw. Familienpflegegesetz und Brückenteilzeit

Nicole Beste-Fopma
Journalistin & Autorin

Insbesondere Mütter entscheiden sich gerne dafür, in Teilzeit zu arbeiten, um so Beruf und Familie besser vereinbaren zu können. Einen Vollzeitjob mit starren Arbeitszeiten mit Familie zu vereinbaren ist für die meisten schon aus praktischen Gegebenheiten nicht möglich. Zumindest dann nicht, wenn das Kind die alleinige Aufgabe der Mutter ist. Ein Kind hat nach acht bis neun Stunden Kita auch mal genug. Die wenigsten Mütter arbeiten „um die Ecke“ und müssen Fahrtzeiten von der Arbeit zur Kita einplanen. Fakt ist also, dass viele berufstätige Mütter auf Teilzeitlösungen im 50 bis 80 Prozent-Bereich angewiesen sind – zumindest so lange, bis die Kinder auch in der Schule ihren eigenen Weg gefunden haben. Ein Aufstocken auf Vollzeit ist aber leider nur für wenige möglich. Denn es ist zwar gesetzlich geregelt, dass alle Mitarbeitenden ein Recht auf eine Teilzeitstelle haben, aber ein Recht auf Vollzeit gibt es nicht. Wer seine Arbeitszeiten erhöhen möchte, hat nur dann ein Recht auf bevorzugte Behandlung, wenn neue oder freie Stellen zu besetzen sind. Dann müssen nach Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) § 9 teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Wunsch nach Arbeitszeitverlängerung geäußert haben, vorrangig berücksichtigt werden.
Das Ergebnis ist, dass viele ambitionierte und gut ausgebildete Frauen, die gerne mehr arbeiten würden, in der Teilzeitfalle festsitzen. Einzige Ausnahme: Beamt*innen. Sie haben laut TVöD (Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes) ein Recht auf eine auf fünf Jahre befristete Teilzeit, die dann wieder in eine Vollzeitstelle übergehen muss.

Einmal Teilzeit, immer Teilzeit?

Die Teilzeitfalle muss aber nicht sein. Es gibt drei Möglichkeiten, nicht hinein zu geraten. Die Zauberworte heißen Elternteilzeit, Teilzeit nach dem Pflegezeit- bzw. Familienpflegegesetz und Brückenteilzeit. 

Elternteilzeit

Im BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) ist geregelt, dass Eltern während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit von durchschnittlich 15 bis 32 Stunden ausüben dürfen. Das bedeutet nicht, dass sie während ihrer gesamten Elternzeit arbeiten müssen. Vielmehr können sie während der Elternzeit auch nur für wenige Monate Teilzeit arbeiten und sich für die restliche Zeit vollständig freistellen lassen. Allerdings sollten es mindestens zwei Monate Teilzeitarbeit sein und Elternzeitler*innen sind dazu verpflichtet, vor Antritt der Elternzeit ihren Arbeitgebenden einen genauen Plan darüber vorzulegen, wann und wie lange sie arbeiten möchten. Nach der Elternzeit hat man dann wieder ein Recht darauf in Vollzeit in den Job zurückzukehren.
Übrigens: Auch Eltern, die zuvor in Teilzeit gearbeitet haben, können während der Elternzeit in gleichem Umfang erwerbstätig sein.

Charmante Nebeneffekte der Elternteilzeit: Die Eltern genießen auch während sie in Teilzeit arbeiten den besonderen Kündigungsschutz. Außerdem kann man während man in Teilzeit arbeitet, Elterngeld beziehen. Allerdings sollte man genau ausrechnen, ob sich das rechnet oder nicht.

Teilzeit zur Pflege von Angehörigen

Auch pflegende Angehörige haben ein Recht auf Freistellung oder eine befristete Teilzeit, nach deren Ablauf sie wieder zu ihren ursprünglichen Arbeitszeiten zurückkehren dürfen. Nach dem Pflegezeitgesetz können Mitarbeitende für die Pflege eines/einer Angehörigen für bis zu sechs Monate ihre Arbeitszeit reduzieren. Voraussetzung ist aber, dass der/die Angestellte ihrem Arbeitgebenden mit dem Antrag auf Pflegezeit den Umfang der geplanten Stundenreduzierung und die Verteilung der Arbeitszeit schriftlich mitteilt. Außerdem muss der Antrag spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit eingereicht werden.

Sollten die sechs Monate zur Pflege nicht ausreichend sein, greift das Familienpflegegesetz. Mit diesem können sich Angestellte bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Voraussetzung ist aber, dass die Arbeitszeit noch mindestens 15 Stunden pro Woche beträgt. Wobei die 15 Stunden als Jahresdurchschnitt gelten. Das heißt, dass pflegende Angehörige auch blockweise mehr bzw. weniger oder sogar gar nicht arbeiten können.

Einen kleinen Haken haben diese Bestimmungen allerdings. Nur wer in einem Unternehmen arbeitet, das mehr als 25 Angestellte hat, hat ein Recht auf Familienpflegezeit. Ein Recht auf Pflegezeit haben Angestellte von Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitenden.

Brückenteilzeit

Wer ohne familiären Grund Arbeitszeit reduzieren möchte, ohne sich die Option auf eine baldige Rückkehr in die Vollzeit zu verbauen, für die/den bietet sich die Brückenteilzeit an. Hiebei können Mitarbeitende ihre Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum um einen beliebigen Anteil reduzieren. Vorausgesetzt, dass der Arbeitgebende mindestens 46 Mitarbeitende beschäftigt und der/die Mitarbeitende bereits länger als sechs Monate angestellt ist.

Der Zeitraum für Brückenteilzeit muss dabei mindestens ein Jahr und maximal fünf Jahre betragen. Ist der vereinbarte Zeitraum beendet, haben die Mitarbeitenden den Anspruch, wieder in die Vollzeit zurück zu kehren. Eine vorzeitige Beendigung der Brückenteilzeit ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das heißt, dass Arbeitnehmende, die schneller als geplant in die Vollzeit zurückkehren wollen, kein Anrecht darauf haben. Sie haben allerdings grundsätzlich ein Anrecht auf ein Gespräch mit der/dem Vorgesetzten, wenn sie ihre Arbeitszeiten verändern wollen. So auch, wenn sie in Brückenteilzeit arbeiten.

Das gleiche gilt, wenn die Brückenteilzeit verlängert werden soll. Auch darauf gibt es kein Anrecht. Allerdings empfiehlt es sich immer, mit dem Arbeitgebenden darüber zu sprechen und zu einer einvernehmlichen Vereinbarung zu kommen. Auch ist es möglich, immer wieder in Brückenteilzeit zu gehen. Dafür muss aber zwischen der Rückkehr aus der einen Brückenteilzeit und dem Antritt der nächsten mindestens ein Jahr liegen.

Bildnachweis: Pexels – Pixabay

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