Elterngeld für Studentinnen und Studenten

Da alle Eltern einen Anspruch auf Elterngeld haben, haben selbstverständlich auch Studierende einen Anspruch darauf.

Nicole Beste-Fopma
Journalistin & Autorin

Das bedeutet, du hast einen Anspruch auf Elterngeld, wenn du 

  • dich um das Kind kümmerst.
  • und dein Kind gemeinsam in einem Haushalt leben.
  • du während du Elterngeld beziehst, nicht mehr als durchschnittlich maximal 32 Stunden pro Woche arbeitest.
  • und dein Partner/deine Partnerin ein zu versteuerndes Einkommen pro Jahr habt, das unter 300.000 Euro liegt. Bzw. wenn Du alleinerziehend bist, darfst du pro Jahr nicht mehr als 250.000 Euro verdienen. 


Ein Studium ist keine Erwerbstätigkeit

Für deinen Anspruch auf Elterngeld spielt es keine Rolle, wie viele Stunden du pro Woche arbeitest. Es ist lediglich nicht erlaubt, mehr als 32 Stunden pro Woche erwerbstätig zu sein. Wenn du allerdings on top noch einem Nebenjob nachgehst, musst Du dich an die durchschnittliche Stundenbegrenzung halten. Sonst gibt es kein Elterngeld.


Auch Studierende erhalten den Mindestbetrag

Für Studierende gilt, was für alle anderen auch gilt. Hast du grundsätzliche Anspruch auf Elterngeld, erhältst auch du mindestens 300 Euro Elterngeld. Auch dann, wenn Du keinen Studentenjob hast. Auch wenn du noch nie in deinem Leben gearbeitet hast. Hast Du einen Studentenjob gibt es für dich 65% vom Elterngeldnetto – nicht zu verwechseln mit dem Gehaltsnetto. Verdienst du nur sehr wenig, kannst du sogar bis zu 67% deines Elterngeldnettos als Elterngeld ausbezahlt bekommen. Denn für Studentinnen und Studenten gilt, was auch für Geringverdienerinnen und Geringverdiener gilt: Wessen Elterngeldnetto unter 1.000 Euro liegt, erhält zusätzlich zu den 67% noch Geld. Errechnet wird der Betrag aus der Differenz deines Nettoeinkommens zu 1.000 Euro – je 20 Euro ein Prozentpunkt.


Geschwisterbonus? Selbstverständlich!

Eigentlich selbstredend: Auch Studierende erhalten den Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro, wenn noch ein weiteres Kind im Haushalt wohnt. Aber nur bis dem Zeitpunkt, wo das Erstgeborene 36 Monate alt wird. Gibt es zwei Geschwister erhältst Du den Geschwisterbonus bis zum 6. Geburtstag der oder des Ältesten. 


Elterngeld und BAföG

Die gute Nachricht: Wenn Du BAföG erhältst und das Studium nicht unterbrichst, wird dir das Mindestelterngeld nicht auf dein BAföG angerechnet. Das Elterngeld wird dir in voller Höhe ausgezahlt. 

Die schlechten Nachrichten: Hattest Du einen Job und hast daher Anspruch auf mehr Elterngeld oder arbeitest du auch während des Elterngeldbezugs, wird das auf dein BAföG angerechnet. Als BAföG Empfängerin oder Empfänger darfst du grundsätzlich zusätzlich zu den üblichen 450 Euro Einkommen 605 € pro Kind anrechnungsfrei dazuverdienen. Das lohnt sich in den meisten Fällen aber erst dann, wenn kein Elterngeld mehr gezahlt wird. 

Unterbrichst du dein Studium und nimmst Elternzeit, erhältst du zwar Elterngeld, aber dein Anspruch auf BAföG wird dir für diese Zeit entzogen. Du musst dann nach der Elternzeit erneut BAföG beantragen. Es kann daher mehr Sinn machen, weiter zu studieren und die diversen Fördermöglichkeiten des BAföGs für Studierende mit Kind in Anspruch zu nehmen. 


Kinderbetreuungszuschlag beim BAföG

Wer allerdings das Studium aufgrund der Schwangerschaft und Geburt nicht länger als drei Monate ruhen lässt, kann zusätzlich zum Bafög beispielsweise nach § 14 b BAföG (https://www.bafoeg-aktuell.de/bafoeg/kinderbetreuungszuschlag.html) für jedes Kind einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro pro Monat beantragen. Wichtig ist nur, dass der Antrag gesondert gestellt wird. Das funktioniert sogar rückwirkend. Der Antrag muss dafür lediglich noch vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes eintreffen. 


Verlängerung der BAföG Förderungsdauer

Über den Zuschlag für die Kinderbetreuung hinaus, gibt es noch weitere Erleichterungen für BAföG Empfängerinnen und Empfänger. Wer während des Studiums Eltern wird, darf grundsätzlich schon mal ein Semester länger studieren. Für Eltern mit Kindern im Alter zwischen einem und fünf Jahren wird ein zusätzliche Semester pro Lebensjahr gewährt. Dann noch mal ein Semester für das 6. und 7. Lebensjahr zusammen und genauso für das 8. - 10. Lebensjahr. 


Am Besten erkundigst du dich schon während der Schwangerschaft bei den zuständigen Stellen. Weitere Informationen findest du aber auch hier. (https://www.bafoeg-aktuell.de/studium/studieren-mit-kind.html#12-bafög-kinderbetreuungszuschlag-als-finanzielle-unterstützung)


Stipendien für studierende Eltern

Für alle, ob Bafög oder nicht, gibt es noch diverse Stiftungen, die insbesondere Studentinnen mit Kind fördern. Ein Stipendium hier kann aber an bestimmte Bedingungen wie Geschlecht, soziale Herkunft oder sogar den Studiengang geknüpft sein. So zum Beispiel die Heinrich-Böll Stiftung (https://www.boell.de/de) und die Christiane Nüsslein-Volhard Stiftung. Beide Stiftungen fördern in erster Linie Frauen. Die Heinrich-Böll Stiftung eher Frauen mit geisteswissenschaftlichen Studiengängen und die Christiane Nüsslein-Volhard Stiftung (https://cnv-stiftung.de/startseite) Doktorandinnen aus den Bereichen der Naturwissenschaft und Medizin. 

Auch die Bundesstiftung Mutter und Kind unterstützt Härtefälle. Allerdings musst du, bevor du bei dieser Stiftung einen Antrag einreichst, beim Jobcenter einen Antrag gestellt haben. (https://www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de)


Basiselterngeld oder ElterngeldPlus

Die Antwort darauf ob Basiselterngeld oder ElterngeldPlus beantragt werden soll, ist eine Herausforderung für sich. Bei Basiselterngeld erhältst du für bis zu 12 Monate den vollen Betrag, bei ElterngeldPlus für bis zu 24 die Hälfte. Allerdings ist ElterngeldPlus definitiv die beste Wahl, wenn du nebenher noch jobbst, weil alles, was du dazu verdienst immer auf das Elterngeld angerechnet wird. Allerdings wird beim ElterngeldPlus weniger gekürzt als beim Basiselterngeld. Du kannst aber auch während des Bezugs noch von Basiselterngeld auf ElterngeldPlus umsteigen oder umgekehrt. 

ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonusmonate

Auch hier gilt: Es wird kein Unterschied gemacht zwischen Studierenden und Nicht-Studierenden. Wenn ihr beide wöchentlich zwischen 24 und 32 Stunden arbeitet und das Studium gilt nach wie vor nicht als „arbeiten“, könnt ihr zusätzlich die Partnerschaftsbonusmonate beantragen. Gilt auch für Alleinerziehende!

Bildnachweis: Pexels - Pixabay

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